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341.12 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Verpflegung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - III. Verpflegung und Betreuung
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Art. 8 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Verpflegung

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten. Ausgewogene und ausreichende Ernährung ist gewährleistet.

2. Diätkost und zusätzliche Verpflegung oder Nahrungszusätze werden auf Verschreibung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes verabreicht.

3. Besondere Wünsche, die eingewiesene Personen mit ihrer Weltanschauung oder Religion begründen, werden soweit möglich berücksichtigt.

4. Für eingewiesene Personen, welche sich in den Haftzellen der Kantonspolizei aufhalten, ist die Verpflegung durch die Kantonspolizei zu stellen.

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