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341.12 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Drogen und unerlaubte Medikamente

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
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Art. 7 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Drogen und unerlaubte Medikamente

1. Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind in der Vollzugseinrichtung verboten.

2. Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben, von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt geprüft und vom Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung abgegeben worden sind.

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