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341.12 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Schweigepflicht

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
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Art. 6 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Schweigepflicht

1. Die medizinische Versorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.

2. Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem Raum, die Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann die behandelnde ärztliche Fachperson das Anstaltspersonal informieren, wenn

a) die eingewiesene Person zustimmt;

b) sie von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden wurde;

c) die eingewiesene Person selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.

3. Es ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte Einsicht in die Krankengeschichte der eingewiesenen Person nehmen können.

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