Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.12 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Stationäre Behandlung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Stationäre Behandlung

1. Erfordert der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine stationäre Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vor der Verlegung die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen veranlasst die Anstaltsleitung die Verlegung unter umgehender Information der einweisenden Behörde.

2. Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

← Art. 4 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen Regelungsbereich Art. 6 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →