341.12
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Stationäre Behandlung
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
Art. 5 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Stationäre Behandlung
1. Erfordert der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine stationäre Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vor der Verlegung die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen veranlasst die Anstaltsleitung die Verlegung unter umgehender Information der einweisenden Behörde.
2. Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.