341.12
CH-AR
Art. 49 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - III. Arbeit
Art. 49 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen
1. Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
2. Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.