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341.12 CH-AR

Art. 48 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Besuche

4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 48 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Besuche

1. Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.

2. Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vorbereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen der Anstaltsordnung.

3. Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

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