341.12
CH-AR
Art. 47 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Telefon
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 47 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Telefon
1. Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren. Sie werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überwacht werden.