341.12
CH-AR
Art. 46 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Postverkehr
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 46 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Postverkehr
1. Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegenständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheitsbedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überprüft werden.
2. Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.