341.12
CH-AR
Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang
1. Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.