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341.12 CH-AR

Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang

4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang

1. Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.

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