Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.12 CH-AR

Art. 44 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Effekten

4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Effekten

1. Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

2. Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört werden.

← Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen Regelungsbereich Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →