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341.12 CH-AR

Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Eintritt

4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Eintritt

1. Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

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