341.12
CH-AR
Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Eintritt
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Eintritt
1. Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.