341.12
CH-AR
Art. 42 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen - I. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 42 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen
1. Das Amt für Inneres ist die einweisende Behörde.
2. Das Amt für Inneres kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten der ausländerrechtlich eingewiesenen Person Regelungen treffen, die vom 1. Abschnitt dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Diese dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stören.