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341.12 CH-AR

Art. 41 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Soziale Betreuung

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - IV. Arbeit und Sozialberatung
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Art. 41 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Soziale Betreuung

1. Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen.

2. Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person soziale Betreuung benötigt.

3. Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen.

4. Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.

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