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341.12 CH-AR

Art. 40 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Arbeit

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - IV. Arbeit und Sozialberatung
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Art. 40 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Arbeit

1. Strafprozessual eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.

2. Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.

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