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341.12 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Gesundheitsdienst

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
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Art. 4 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Gesundheitsdienst

1. In der Strafanstalt Gmünden besteht ein Gesundheitsdienst, welcher von der Direktorin oder vom Direktor eingesetzt wird. Der Gesundheitsdienst ist erste Anlaufstelle für gesundheitliche Fragen in der Strafanstalt und dem Kantonalen Gefängnis Appenzell Ausserrhoden.

2. Dem Gesundheitsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Er

a) führt mit den neu eintretenden Personen ein Gespräch zur Einschätzung der gesundheitlichen Situation. Er klärt verordnete Medikamente ab und erstellt das Medikamentenblatt;

b) beurteilt kranke eingewiesene Personen, versorgt diese mit Medikamenten der Hausapotheke, versorgt kleinere Wunden, führt sofern nötig Blutentnahmen durch und zieht bei Bedarf den Anstaltsarzt oder den Anstaltspsychiater bei;

c) führt die Anmeldeliste für die wöchentliche Krankenvisite des Anstaltsarztes und koordiniert die Sprechstunden des Anstaltspsychiaters;

d) verwaltet die Hausapotheke, nimmt die Medikamentenbestellungen vor und richtet Medikamente für die eingewiesenen Personen;

e) unterstützt eingewiesene Personen beim Selbstmanagement im Umgang mit Erkrankungen.

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