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341.12 CH-AR

Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Besuche

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - III. Post, Telefon und Besuche
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Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Besuche

1. Strafprozessual eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der einweisenden Behörde; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.

2. Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den Haftzweck gefährden.

3. Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

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