341.12
CH-AR
Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Besuche
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - III. Post, Telefon und Besuche
Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Besuche
1. Strafprozessual eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der einweisenden Behörde; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.
2. Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den Haftzweck gefährden.
3. Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.