341.12
CH-AR
Art. 38 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Telefon
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - III. Post, Telefon und Besuche
Art. 38 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Telefon
1. Strafprozessual eingewiesene Personen dürfen grundsätzlich keine Telefongespräche führen. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet die einweisende Behörde. Vorbehalten bleibt der grundsätzlich freie Verkehr mit der Verteidigung nach Art. 235 Abs. 4 StPO.