341.12
CH-AR
Art. 37 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Postverkehr
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - III. Post, Telefon und Besuche
Art. 37 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Postverkehr
1. Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Die Kontrolle obliegt der einweisenden Behörde.
2. Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder anderweitig den Haftzweck gefährden, werden zurückgewiesen.
3. Art. 25 Abs. 2 - 4 gelten sinngemäss.
4. Pakete darf die strafprozessual eingewiesene Person nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden kontrolliert.