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341.12 CH-AR

Art. 36 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 36 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang

1. Strafprozessual eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde im Freien.

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