341.12
CH-AR
Art. 36 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 36 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang
1. Strafprozessual eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde im Freien.