341.12
CH-AR
Art. 35 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Einzelhaft
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 35 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Einzelhaft
1. Strafprozessuale Haft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Die einweisende Behörde kann davon abweichen, wenn der Haftzweck die Einzelhaft nicht mehr erfordert.