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341.12 CH-AR

Art. 35 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Einzelhaft

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 35 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Einzelhaft

1. Strafprozessuale Haft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Die einweisende Behörde kann davon abweichen, wenn der Haftzweck die Einzelhaft nicht mehr erfordert.

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