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341.12 CH-AR

Art. 34 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Effekten

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 34 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Effekten

1. Den strafprozessual eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

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