341.12
CH-AR
Art. 34 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Effekten
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 34 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Effekten
1. Den strafprozessual eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.