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341.12 CH-AR

Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Eintritt

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
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Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Eintritt

1. Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die strafprozessual eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

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