341.12
CH-AR
Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Eintritt
3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - II. Unterbringung
Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Eintritt
1. Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die strafprozessual eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.