Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.12 CH-AR

Art. 32 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen - I. Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen

1. Die Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO gilt als einweisende Behörde.

← Art. 31 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen Regelungsbereich Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →