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341.12 CH-AR

Art. 31 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Persönlichkeitsschutz

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - IV. Wiedergutmachung
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Art. 31 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Persönlichkeitsschutz

1. Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihnen nahe stehenden Personen gemäss Artikel 28 Absatz 1 hat durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen. Dadurch soll eine erneute Schädigung der Opfer vermieden werden.

2. Lehnt das Opfer den Kontakt zur eingewiesenen Person ab oder lehnt es jegliche Art von direkter Wiedergutmachung ab, so kann lediglich substitutive Wiedergutmachung geleistet werden.

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