341.12
CH-AR
Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Direkte und substitutive Wiedergutmachung
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - IV. Wiedergutmachung
Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Direkte und substitutive Wiedergutmachung
1. Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
2. Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Institution oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.