Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.12 CH-AR

Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Direkte und substitutive Wiedergutmachung

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - IV. Wiedergutmachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Direkte und substitutive Wiedergutmachung

1. Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

2. Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Institution oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.

← Art. 29 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen Regelungsbereich Art. 31 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →