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341.12 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Medizinische Versorgung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - II. Gesundheit
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Art. 3 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Medizinische Versorgung

1. Die medizinische Versorgung obliegt der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt sowie der Anstaltspsychiaterin oder dem Anstaltspsychiater. Das zuständige Departement schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.

2. Die Anstaltsärzte und -psychiater erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst nach Art. 4. Durch sie erfolgt im Bedarfsfall die Zuweisung zu weiteren medizinischen und/oder therapeutischen Fachpersonen.

3. Es findet wöchentlich eine Krankenvisite in der Vollzugseinrichtung statt. Im Bedarfsfall wird sofort eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen.

4. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt. Für die Kosten kommt die eingewiesene Person selbst auf oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.

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