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341.12 CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Form der Wiedergutmachung

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - IV. Wiedergutmachung
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Art. 29 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Form der Wiedergutmachung

1. Das Vollzugsregime der eingewiesenen Personen bestimmt, in welcher Form Wiedergutmachung geleistet werden kann.

2. Es gibt die direkte und die substitutive Wiedergutmachung. Sie kann in der Form von Arbeitsleistung, materieller Hilfe oder auf andere Weise geleistet werden.

3. Die eingewiesenen Personen können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Wiedergutmachungszahlungen zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen leisten.

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