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341.12 CH-AR

Art. 28 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Grundsatz

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - IV. Wiedergutmachung
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Art. 28 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Grundsatz

1. Wiedergutmachung kann zugunsten von Personen geleistet werden, die durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden sind, oder zugunsten von ihnen nahe stehenden Personen, die durch die Straftat mittelbar betroffen worden sind. Sie soll von einer Tataufarbeitung begleitet werden.

2. Die eingewiesene Person wird im Rahmen der Wiedergutmachung durch geschultes Anstaltspersonal unterstützt.

3. Wiedergutmachung wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sie hat die materiellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person und die Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.

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