Art. 27 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Besuche
Art. 27 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Besuche
1. Die Anstaltsleitung bewilligt den eingewiesenen Personen Besuche im Rahmen der Hausordnung.
2. Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch das Einhalten des Vollzugsplans gefährden. Nur eingewiesene Personen, die nicht urlaubsberechtigt sind, können Besuche empfangen. Als Besucherinnen oder Besucher können Angehörige oder sonst nahe stehende Personen zugelassen werden, wobei pro Besuch nicht mehr als drei erwachsene Personen gestattet sind. Kinder im Alter bis zu 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
3. Besprechungen mit Rechts- und Behördenvertretern, ärztlichen Fachpersonen, Personen aus der Seelsorge und der Bewährungshilfe gelten nicht als Besuche.
4. Die Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen.
5. In den Besuchsräumen kann Anstaltspersonal anwesend sein.
6. Bei ungebührlichem Verhalten einer Besucherin oder eines Besuchers oder bei Verdacht auf Übergabe von unzulässigen Gegenständen kann das Anstaltspersonal den Besuch sofort unterbrechen, bei der Besucherin oder dem Besucher eine oberflächliche Leibesvisitation durchführen oder andere angemessene Massnahmen treffen.
7. Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährdet haben, können durch die Anstaltsleitung für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Der dauerhafte Ausschluss gilt nicht für Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister.