341.12
CH-AR
Art. 26 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Telefon
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - III. Post, Telefon und Besuche
Art. 26 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Telefon
1. Telefongespräche werden den eingewiesenen Personen nach Weisung der Anstaltsleitung bewilligt. Die eingewiesene Person wird nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der eingewiesenen Person überwacht werden.