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341.12 CH-AR

Art. 25 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Postverkehr

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - III. Post, Telefon und Besuche
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Art. 25 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Postverkehr

1. Der ein- und ausgehende Briefverkehr wird kontrolliert.

2. Der Briefverkehr ist mengenmässig grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Beschränkung kann durch die Anstaltsleitung angeordnet werden, wenn der Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

3. Ist für die Kontrolle von fremdsprachigen Briefen eine Übersetzung erforderlich, können die Kosten der Übersetzung der eingewiesenen Person belastet werden.

4. Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.

5. Die eingewiesene Person darf Pakete nach Weisung der Anstaltsleitung empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden kontrolliert.

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