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341.12 CH-AR

Art. 24 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Ausgang und Urlaub

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub
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Art. 24 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Ausgang und Urlaub

1. Die einweisende Behörde kann der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub gewähren.

2. Gesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende Behörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist.

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