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341.12 CH-AR

Art. 23 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Arbeit und Bildung

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub
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Art. 23 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Arbeit und Bildung

1. Die eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Zuweisung der Arbeit wird, soweit möglich, ihren Fähigkeiten und Interessen Rechnung getragen.

2. Die eingewiesene Person hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.

3. Das Arbeitsentgelt wird anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto aufgeteilt.

4. Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.

5. Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind für eingewiesene Personen, bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.

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