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341.12 CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub
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Art. 22 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang

1. Vollzugsgefangene haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.

2. Der tägliche Spaziergang steht in der Regel auch disziplinarisch Bestraften zu.

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