341.12
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Spaziergang
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub
Art. 22 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Spaziergang
1. Vollzugsgefangene haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.
2. Der tägliche Spaziergang steht in der Regel auch disziplinarisch Bestraften zu.