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341.12 CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Vollzugsplanung

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - I. Aufnahme und Vollzugsplanung
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Art. 21 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Vollzugsplanung

1. Der Vollzug der Strafen orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial und dem Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Heimatland.

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