341.12
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Eintritt
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - I. Aufnahme und Vollzugsplanung
Art. 20 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Eintritt
1. Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.
2. Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit einem Mitglied der Anstaltsleitung.