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341.12 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Richtlinien

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - I. Allgemeines
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Art. 2 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Richtlinien

1. Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskommission erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.

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