341.12
CH-AR
Art. 19 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Aufnahme
2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - I. Aufnahme und Vollzugsplanung
Art. 19 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Aufnahme
1. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen Vorschriften über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von eingewiesenen Personen.