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341.12 CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Aufnahme

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene - I. Aufnahme und Vollzugsplanung
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Art. 19 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Aufnahme

1. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen Vorschriften über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von eingewiesenen Personen.

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