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341.12 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung
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Art. 18 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen

1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen, insbesondere Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und die Gewährung von Darlehen sind grundsätzlich untersagt.

2. Die Anstaltsleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der betroffenen eingewiesenen Personen liegt und mit dem Strafvollzug oder dem Haftzweck vereinbar ist.

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