341.12
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Elektronische Geräte
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung
Art. 17 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Elektronische Geräte
1. Den Besitz und die Benutzung von elektronischen Geräten wie Fernseher und IT-Geräte regelt die Hausordnung. Sie legt insbesondere die Bedingungen für die Miete und die private Anschaffung solcher Geräte fest.
2. Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen elektronischen Geräten oder mit der Aussenwelt dienen sowie Datenträger, deren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.
3. Geräte und Datenträger können jederzeit kontrolliert werden. Die Anstaltsleitung kann den Besitz und die Benutzung bei Missbrauch und Verstössen gegen die Ordnung und Sicherheit einschränken oder untersagen.