341.12
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Geschenke
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung
Art. 16 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Geschenke
1. Die eingewiesenen Personen dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
2. Die einweisende Behörde kann Beschränkungen anordnen, wenn der Umfang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
3. Die einweisende Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschenke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Anstaltspersonal beschafft worden sind.