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341.12 CH-AR

Art. 15 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Hausordnung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - IV. Ordnung
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Art. 15 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Hausordnung

1. Die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen werden durch die Hausordnungen näher geregelt.

2. Die Hausordnung enthält insbesondere Vorschriften über den Eintritt und Austritt, persönliche Effekten, Vollzugs- und Massnahmenplan, Wohnen und Freizeit einschliesslich Verpflegung, elektronische Geräte und Kleidung, Arbeit, Beziehungen nach Aussen, medizinische Versorgung, therapeutische Angebote und Seelsorge, Verbote, Disziplinarwesen sowie über die Vollzugsstufen, das Arbeitsexternat und die Halbgefangenschaft.

3. Die einweisende Behörde kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.

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