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341.12 CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Schmuggelgut

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - IV. Ordnung
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Art. 14 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Schmuggelgut

1. Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Anstaltsleitung zu beschlagnahmen.

2. Die Anstaltsleitung entscheidet je nach Art der Sache des Schmuggelguts über dessen Vernichtung oder Verwertung.

3. Im Fall einer Verwertung fällt der Erlös in den Gefangenenunterstützungsfonds.

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