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341.12 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Haftung und Verantwortlichkeit

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - IV. Ordnung
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Art. 13 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Haftung und Verantwortlichkeit

1. Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an der Zelle und ihren Einrichtungen werden der eingewiesenen Person belastet.

2. Ausserdem ist das zuständige Departement berechtigt, Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen.

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