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341.12 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Hygiene

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - IV. Ordnung
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Art. 12 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Hygiene

1. Jeder eingewiesenen Person wird in der Regel einmal täglich Gelegenheit zum Duschen gegeben.

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