341.12
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Umgang des Personals mit den eingewiesenen Personen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - IV. Ordnung
Art. 11 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Umgang des Personals mit den eingewiesenen Personen
1. Das Anstaltspersonal behandelt die eingewiesenen Personen anständig und menschlich und vermeidet verletzendes Verhalten.
2. Es ist ihm untersagt, mit den eingewiesenen Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.