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341.12 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Seelsorge

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - III. Verpflegung und Betreuung
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Art. 10 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Seelsorge

1. Ein evangelisch-reformierter und ein römisch-katholischer Anstaltsseelsorgedienst sorgen für die regelmässige seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen.

2. Eingewiesene Personen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, können um Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihres Glaubens ersuchen.

3. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Einzelfall über die Zulassung. Diese wird verweigert, wenn sie

a) den Betrieb der Vollzugseinrichtung empfindlich stören könnte oder

b) eine Umgehung der Regeln über das Besuchsrecht darstellt.

4. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen oder Gaben von Dritten an die eingewiesene Person weiter.

5. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor Gottesdienstbesuche organisieren.

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