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341.12 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen - Regelungsbereich

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen - I. Allgemeines
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Art. 1 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzellen.

Regelungsbereich Art. 2 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen →

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