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341.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Informationsrechte von Privaten

I. Allgemeines
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Art. 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Informationsrechte von Privaten

1. Opfern und anderen Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes, soweit diese der Vollzugsbehörde bekannt sind, werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens ihre Informationsrechte schriftlich mitgeteilt.

2. Verurteilte Personen werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens nach Art. 7 des Gesetzes schriftlich angehört.

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