341.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - Informationsrechte von Privaten
I. Allgemeines
Art. 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · Informationsrechte von Privaten
1. Opfern und anderen Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes, soweit diese der Vollzugsbehörde bekannt sind, werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens ihre Informationsrechte schriftlich mitgeteilt.
2. Verurteilte Personen werden zu Beginn des Vollzugsverfahrens nach Art. 7 des Gesetzes schriftlich angehört.