341.11
CH-AR
Art. 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Jugendliche
I. Allgemeines
Art. 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Jugendliche
1. Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.