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341.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe - b) Jugendliche

I. Allgemeines
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Art. 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe · b) Jugendliche

1. Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

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